Benutzungszwang für .eu-Domains

Eben bei Internetworld bin ich über etwas gestolpert:

“Bösgläubigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt u.a. gem. Art. 21 Abs. 3 b) ii) der EU-Verordnung 874/2004 vor, wenn die Domain mindestens zwei Jahre lang ab deren Registrierung nicht in ausreichender Weise genutzt wurde.”

Gut soweit – jedoch darüber was unter “ausreichender Weise” zu verstehen ist kann man nun wieder ausgiebig diskutieren.
Reicht Domainparking schon aus? Eigentlich verfolge ich damit ja den Monitarisierungswillen…
Reicht eine statische Seite mit dem Hinweis auf eine Verkaufsabsicht und bestenfalls noch einem lustigen Bild aus?
Reicht ein Blog mit einer handvoll Posts aus? Es könnte ja sein, dass es zu dem Thema der Domain gar nicht so viel zu sagen gibt…

Hach ja – also das Rechtssystem (egal ob national, international oder europäisch) ist gerade auf dem Domain-Sektor doch immer wieder sehr interessant.

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